Zwar gibt es erste gerichtliche Entscheidungen über die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen. Doch auch ein aktuelles Urteil leistet keinen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Magdeburg sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht wettbewerbsrechtlich verfolgbar, weil die DS-GVO ein abschließendes Sanktionssystem enthalte. Die Rechtsprechung zur Frage der Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen ist damit weiter uneinheitlich. Von den sechs Gerichten, die bislang Entscheidungen zu dieser Frage treffen mussten, haben sich zwei Landgerichte gegen eine Abmahnfähigkeit ausgesprochen, während drei Landgerichte und ein Oberlandesgericht eine Klagebefugnis wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der DS-GVO bejaht haben.