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26.07.2018 Bayern
Arbeitnehmer haben ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit (sog. Brückenteilzeit). Außerdem stärkt der Gesetzgeber für Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit auf Rückkehr in Vollzeit.
Die beschlossenen Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglichen einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Problematisch ist, dass sich der Arbeitnehmer im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht dauerhaft an die reduzierte Arbeitszeit bindet, sondern nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit wieder in Vollzeit beschäftigt werden muss. Außerdem wird Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben, die Rückkehr in Vollzeit erleichtert. Zwar ist kein Anspruch hierauf vorgesehen, aber ein solcher Teilzeitbeschäftigter ist auf Antrag bei der Besetzung neuer Stellen bevorzugt zu berücksichtigen. Ferner wird die sog. „Arbeit auf Abruf“ neu geregelt. Details zu den neuen gesetzlichen Regelungen haben wir hier übersichtlich zusammengefasst.
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