Eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur ein einziges Mal bei ein und demselben Arbeitgeber zulässig. Diese wichtige Änderung müssen Arbeitgeber unbedingt beachten.

Wie berichtet, hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekippt. Danach konnten Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut befristen, wenn eine vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem aktualisierten HBE-Praxiswissen „Befristete Arbeitsverträge“. Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne auch an unsere HBE-Juristen wenden.