Die Finanzbehörden dürfen innerhalb der regulären Geschäftszeiten jederzeit eine Kassennachschau durchführen – und das ohne vorherige Ankündigung. Eine Ablehnung ist nicht möglich, ebenso wenig kann die Prüfung auf den Steuerberater übertragen werden.

Noch bevor die eigentliche Prüfung beginnt, sind verdeckte Maßnahmen zulässig (z. B. Testkauf durch Prüfer). Händler müssen sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen jederzeit verfügbar sind und elektronische Kassendaten bei Bedarf unverzüglich bereitgestellt werden können. Werden Mängel bei der Kassentechnik oder der Kassenführung festgestellt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dies führt häufig zu empfindlichen Steuernachforderungen. Weiterführende Hinweise und Empfehlungen zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.
