Ab dem 1. Januar 2024 muss jeder Kassenbon sowohl die Seriennummer des elektronischen Sicherheitsmoduls und des Aufzeichnungssystems als auch den Prüfwert und den fortlaufenden Signaturzähler enthalten.

Werden bei der nächsten Betriebsprüfung oder Kassennachschau Verstöße gegen diese Vorschriften der Kassensicherungsverordnung festgestellt, kann das teuer werden. Denn entspricht die Kassentechnik nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzen. Informationen zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen und in der FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.