Eine sogenannte Kassennachschau kann die Finanzverwaltung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten jederzeit unangekündigt vornehmen. Die Kassennachschau darf weder verweigert noch an einen Steuerberater delegiert werden.

Der Finanzbeamte kann vor der offiziellen Prüfung z. B. als Kunde getarnte Testkäufe durchführen. Mögliche Kosten, damit Unterlagen verfügbar oder elektronische Daten übermittelt werden können, muss der Einzelhändler tragen. Entspricht die Kassentechnik nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzen. Weitere Informationen zur Kassennachschau und zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.