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01.12.2023 Bayern
Mitarbeiter müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen. Auch bei Schnee und Eis gelten grundsätzlich die vereinbarten Arbeitspflichten.
Auch im Handel habe Unternehmen bei einem verspäteten Arbeitsantritt betriebsinterne Lösungen und in der Regel reagieren Arbeitgeber mit Verständnis. Allerdings ist es jedem Arbeitnehmer zuzumuten, sich über die Wetterlage zu informieren und ggf. auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Durch eine Verspätung reduziert sich die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch der Lohn. Eine Lohnkürzung kann jedoch durch die Nachholung der Arbeitsleistung verhindert werden. Weitere Informationen zum Thema „Fehlzeiten – Anspruch auf Bezahlung?“ finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.
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