Mitarbeiter müssen auch bei winterlichen Straßenverhältnissen dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen.

Zwar haben viele Unternehmen bei einem verspäteten Arbeitsantritt betriebsinterne Lösungen wegen schlechten Wetters. Grundsätzlich gilt jedoch, so HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner, dass auch bei Schnee und Eis die vereinbarten Arbeitspflichten gelten. „In der Regel reagieren Arbeitgeber mit Verständnis. Allerdings ist es jedem Arbeitnehmer zuzumuten, sich über die Wetterlage zu informieren und gegebenenfalls auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.“ Durch eine Verspätung reduziere sich die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch der Lohn. Eine Lohnkürzung könne dadurch verhindert werden, dass die Arbeitsleistung nachgeholt wird, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, so Aigner. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre HBE-Bezirksgeschäftsstelle.