Wie berichtet, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation freiwillig Leistungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie (IAP) und den damit verbundenen Zahlungsmodalitäten gibt es eine Vielzahl von Rechtsfragen. Unternehmen, die eine Auszahlung der Prämie bzw. die Gewährung von Sachbezügen planen, sollten sich deshalb unbedingt vorher von den HBE-Juristen beraten lassen. Wichtiger Hinweis: Die Zahlung der IAP ist freiwillig, es sei denn, die Tarifparteien handeln eine Sonderzahlung aus. (Im bayerischen Einzelhandel beginnen nächstes Jahr die Tarifverhandlungen!). Eine Mustervorlage für die Zahlung der IAP finden Sie hier.