Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen.

Die sogenannte Inflationsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Dabei genügt zum Beispiel ein Hinweis auf dem Überweisungsträger bei der Lohnabrechnung, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Begünstigung der freiwilligen Arbeitgeberleistungen gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024. Am 7.10. wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz beschäftigen.