Am 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro erhöht. Die Beschäftigungsgruppe I B im bayerischen Einzelhandel erfüllt jedoch sowohl im 1. Tätigkeitsjahr als auch im 2. Tätigkeitsjahr den neuen gesetzlichen Mindestlohn nicht.

Sofern der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auch nicht mit dem Anrechnen tariflicher Zuschläge erreicht wird, empfiehlt der HBE, mit dem Mitarbeiter eine einzelvertragliche Zusatzvereinbarung zu schließen, in der sich der Arbeitgeber zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet (siehe „mehr lesen“). Alternativ kann auch im Rahmen einer verbindlichen Zusage eine entsprechende einseitige Erklärung abgegeben werden. Die entsprechenden HBE-Muster finden Sie hier.