In Bayern werden wieder viele Geschäfte am Faschingsdienstag (1. März) traditionell spätestens am Nachmittag schließen. Wegen Corona sind Faschingsumzüge und Veranstaltungen jedoch abgesagt. Haben die Beschäftigten trotzdem frei?

In Bayern sind weder Faschingsdienstag noch Rosenmontag gesetzliche Feiertage und daher auch nicht arbeitsfrei. Es gibt während der Faschingszeit auch keine Sonderregelungen beim Ladenschluss. Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, sein Ladengeschäft zu schließen (z.B. Faschingsdienstag ab Mittag) und somit freiwillig auf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter am Nachmittag verzichtet, ändert dies am bestehenden Entlohnungsanspruch der Arbeitnehmer nichts. Es empfiehlt sich daher, mit den Beschäftigten eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich sonst üblicher Nachmittagszeiten zu finden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.