Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Eilbeschluss vom 23. Dezember 2021 festgestellt, dass ein Textileinzelhandelsgeschäft in Neutraubling nicht unter die 2G-Regelung fällt.

Das Gericht hat nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage gestellt, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukommt.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für das Ladengeschäft der Antragstellerin gilt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.