In Bayern unterliegen Spielwarengeschäfte nicht der 2G-Regelung, da sie dem täglichen Bedarf dienen. Dies geht aus dem heutigen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs hervor (Az.: 20 NE 21.3012 v. 17.12.2021).

In Bayern unterliegen Spielwarengeschäfte nicht der 2G-Regelung, da sie dem täglichen Bedarf dienen. Dies geht aus dem heutigen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs hervor (Az.: 20 NE 21.3012 v. 17.12.2021). Spielwarengeschäfte können damit nun doch uneingeschränkt nicht nur für Geimpfte und Genesene, sondern auch für Ungeimpfte öffnen. Ein aktualisiertes HBE-Praxiswissen mit allen wichtigen Informationen zu den geltenden Corona-Maßnahmen in Bayern (2G-Regelungen, maximale Kundenanzahl im Geschäft, Maßnahmen zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern usw.) finden Sie hier.