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06.12.2019

Arbeitszeit am 24. Dezember: Das müssen Arbeitgeber beachten

Viele Betriebe im Einzelhandel beschäftigen ihre Mitarbeiter am 24. und 31. Dezember nur halbtags. Diese Praxis führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Bezahlung und Urlaub.

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Wenn - wie in diesem Jahr - der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, müssen die Geschäfte in Bayern zwar ab 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Eine Beschäftigung der Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten verbietet das Ladenschlussgesetz dagegen nicht. Grundsätzlich ist das vom jeweiligen Berufsbild und der vertraglichen Vereinbarung abhängig. In unserem HBE-Praxiswissen werden alle Fragen (Entbindung von der Arbeitspflicht, Entgeltzahlung, Zuschläge) beantwortet. Sie benötigen weitere Informationen oder wünschen eine Beratung? Die Juristen in unseren HBE-Bezirksgeschäftsstellen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
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Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
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Andreas Schöffel
Bezirksgeschäftsführer
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Uta Wandera
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