Wie berichtet, müssen Arbeitgeber laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor.

Mit Blick auf die Entscheidungsgründe des BAG bleibt festzustellen, dass auch auf der Grundlage dieses Beschlusses den Arbeitgebern ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Erfassung der Arbeitszeit verbleibt. Insbesondere bleiben Delegation sowie Art und Zeitpunkt der Aufzeichnung nach geltender Rechtlage in das Ermessen der Arbeitgeber gelegt. Bis zur Verabschiedung eines eventuellen Änderungsgesetzes besteht weiterhin zumindest keine Verpflichtung, ein elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Auch die bisherigen Ausnahmetatbestände des Arbeitszeitgesetzes (§§ 18 ff.) bleiben bestehen.