Arbeitnehmer müssen eigentlich ihren Urlaub komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen. Allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr möglich.

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31. März ist nur zulässig, wenn dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Wurde der Urlaub zu Unrecht nicht gewährt, d.h. standen weder dringende betriebliche Erfordernisse noch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe der Gewährung von Urlaub entgegen, verfällt ein zum Jahresende noch vorhandener Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Dieser Resturlaub kann auch noch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes beansprucht werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Juristen und im HBE-Praxiswissen „Urlaub“.