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18.10.2019 Bayern

Jahresende und Resturlaub: Was Arbeitgeber wissen sollten

Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen. Allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr möglich.

urlaub

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31. März ist nur zulässig, wenn dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Wichtig: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten regelmäßig mitteilen, wie viel Urlaubsansprüche ihnen zustehen. Wird dies unterlassen, verfallen etwaige Urlaubsansprüche der Mitarbeiter nicht, wie in der Vergangenheit, durch bloßen Zeitablauf. Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Juristen und im HBE-Praxiswissen „Urlaub“.

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