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20.01.2017 Bayern
Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist ab sofort unwirksam, wenn nicht zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört wurde. Zudem muss die getroffene Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitgeteilt werden.
Grund für diese Verschärfung der Kündigungsvorschriften ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist explizit geregelt, dass eine Kündigung ohne die – bislang schon sanktionsfrei vorgesehene – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist jetzt neben der Zustimmung des Integrationsamtes und der Anhörung des Betriebsrates auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend erforderlich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen.
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