Die EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ hat die nächste Hürde genommen: In der letzten Woche hat der Bundestag der Umsetzung in nationales Recht zugestimmt. Damit tickt die Uhr für den Handel: Bis zum 31. Juli 2026 müssen die internen Gewährleistungsprozesse angepasst werden.

Für den Handel können – insbesondere im Hinblick auf Informationspflichten zur Nacherfüllung und zur Verlängerung der Verjährungsfrist – kleine Änderungen in AGB und Verträgen mit Verbrauchern erforderlich werden. Händler müssen jedoch nicht plötzlich jede Ware selbst reparieren, das ist vielmehr Aufgabe der Hersteller. Die neuen Regelungen werden jedoch den organisatorischen Aufwand durch die Nachverfolgung von Reparaturen, die Dokumentation der verlängerten Gewährleistung oder die Anpassung von Kundeninformationen und von internen Prozessen erhöhen. Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur finden Sie hier.
