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13.08.2021 Bayern
Die Wortmarke „Black Friday“ genießt im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren keinen markenrechtlichen Schutz mehr. In diesem Bereich können Händler diese Worte für ihre Werbezwecke nutzen, ohne sich Abmahnrisiken auszusetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts rechtskräftig bestätigt, nach der die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu Recht angeordnet wurde (Az. I ZB 21/20). Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig geklärt, ob auch die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ im Handel mit anderen Waren (z. B. Bekleidung und Schuhe) zu löschen ist. Um Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir daher, in diesen Warensektoren auf die Verwendung der noch eingetragenen Wortmarke „Black Friday“ bis auf Weiteres zu verzichten.
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