Seit heute (19.10.2020) gelten in Kreisen und Städten mit Inzidenzwerten über 35 bzw. ab 50 verschärfte Maßnahmen. Der Einzelhandel ist bislang nicht direkt von den verschärften Maßnahmen betroffen. Einzige Ausnahme sind Tankstellen.

Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (7-Tage-Inzidenz ab 50: von 22 Uhr bis 6 Uhr).
Indirekt ist der Handel von der Ausweitung der Maskenpflicht betroffen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird jetzt in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35 eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze). Aktuell gilt in Bayern u.a. in den Innenstädten von Augsburg, München, Weiden und Nürnberg eine Maskenpflicht.
Hier erhalten Sie weitere Details zu den beschlossenen Maßnahmen der Staatsregierung. Eine Übersichtskarte zu Coronavirus-Infektionen in Bayern nach Regierungsbezirken, Landkreisen und Städten finden Siehier.
Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht täglich auf seiner Website, in welchen Landkreisen und Städten der Wert von 35 bzw. 50 überschritten ist. Diese und weitere Informationen finden Sie hier.
Auf unserer Corona-Sonderseite finden Sie eine Reihe von Informationen, Mustervorlagen und Vordrucken für die Einhaltung der Hygiene-Regelungen. Dies betrifft z. B. einen Mustertext zur Erstellung eines Hygiene- und Schutzkonzepts, eine Aufstellung empfohlener Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden sowie Vordrucke für Hinweisschilder zur Maskenpflicht, Abstandsschilder sowie den Aushang der Hygieneregeln.