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18.10.2019 Bayern
Für das Setzen von Cookies und ähnliche Tracking-Methoden auf einer Website ist eine Einwilligung des Besuchers notwendig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Eine Einwilligung zu Cookies über ein voraktiviertes Kästchen, bei dem für einen Widerspruch das Häkchen entfernt werden muss (Opt-Out-Verfahren), reicht laut EuGH nicht aus. Stattdessen muss die Einwilligung durch eine aktive Zustimmung erfolgen (Opt-in-Verfahren). Als konkrete Reaktion auf das Urteil will das zuständige Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr das Online-Tracking über eine Änderung des Telemediengesetzes neu regeln. Spätestens dann müssen Internetbetreiber und Online-Händler für den Einsatz von Cookies unbedingt eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung einholen.
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