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26.05.2017 Bayern
Telefonüberwachung, Internet- und E-Mail-Kontrolle, Taschenkontrollen, Videoüberwachung: Arbeitgeber müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitarbeiterkontrolle unbedingt beachten.
Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiter nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ( z. B. Bundesdatenschutzgesetz) überwacht werden dürfen. Doch Videoüberwachung, Telefonmitschnitt oder Taschenkontrolle sind Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eingewilligt hat oder ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Arbeitnehmerhandlung vorliegt. Wie Sie die häufigsten Irrtümer und Stolperfallen sicher umgehen, erfahren Sie unserem aktualisierten HBE-Praxiswissen „Mitarbeiterkontrolle und ihre Grenzen“. Bei Fragen helfen Ihnen gerne unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen.
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