Telefonüberwachung, Internet- und E-Mail-Kontrolle, Taschenkontrollen, Videoüberwachung: Arbeitgeber müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Mitarbeiterkontrolle unbedingt beachten.

Videoüberwachung, Telefonmitschnitt oder Taschenkontrolle sind Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beschäftigten. Sie sind nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eingewilligt hat oder ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Arbeitnehmerhandlung vorliegt. In unserem HBE-Praxiswissen „Mitarbeiterkontrolle und ihre Grenzen“ finden Sie dazu ausführliche Informationen. Bei Fragen helfen Ihnen die Juristen in unseren HBE-Bezirksgeschäftsstellen.