Ob Videoüberwachung, E-Mail-Kontrolle oder Taschenkontrollen – Arbeitgeber dürfen die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten überprüfen. Dabei gelten jedoch strenge rechtliche Vorgaben zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten.

Kontrollmaßnahmen im Betrieb sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eingriffe in die Privatsphäre sind jedoch nur mit Einwilligung der Betroffenen oder bei einem konkreten Verdacht auf eine strafbare Handlung erlaubt. Welche Vorschriften zu beachten sind, erläutert unser HBE-Praxiswissen Mitarbeiterkontrolle und ihre Grenzen. Für Fragen stehen zudem die HBE-Juristen zur Verfügung.





