Der Streit um die Öffnungszeiten von Automatenläden in Bayern geht weiter. In Nürnberg müssen personallose Kleinstsupermärkte an Sonn- und Feiertagen vorerst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag eines Betreibers abgelehnt. Die Stadt Nürnberg hatte die Einschränkung mit Lärm und Müll in der Altstadt begründet. Die dortigen Automatenläden bieten vor allem Getränke (darunter auch Alkohol), Süßwaren, Zigaretten und Vapes an und werden nach Einschätzung der Stadt vorwiegend vom nächtlichen Ausgehpublikum genutzt. Dadurch käme es in ihrem Umfeld häufiger zu Lärm von Kunden und mehr Abfall.
Der Betreiber hatte gegen die Einschränkung der Öffnungszeiten geklagt. Er bezweifelte, dass die Maßnahme den Lärm tatsächlich reduziere, da Gaststätten und Imbisse an Sonn- und Feiertagen in der Nürnberger Altstadt nachts bis 5 Uhr öffnen dürften. Lärm könne sich dadurch lediglich verlagern. Die Richter des BayVGH hielten dieses Argument für plausibel, sahen aber derzeit nicht genügend Tatsachen für eine abschließende Bewertung. Die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung soll deshalb erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
