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03.05.2019 Bayern
Seit Anfang des Jahres gelten aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes dauerhaft drei Monate beziehungsweise 70 Tage als Grenze in kurzfristigen Beschäftigungen. Ursprünglich waren die Zeitgrenzen mit der Einführung des Mindestlohns befristet bis Ende 2018 verlängert worden.
Für alle Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, ändert sich damit nichts. Sie zahlen keine Sozialversicherungsabgaben und können theoretisch unbegrenzt verdienen. Geringe Abgaben fallen dagegen für den Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers an. Weitere Informationen finden Sie in unserem aktualisierten HBE-Praxiswissen „Geringfügig Beschäftigte und Gleitzonenbeschäftigung.“ Bei Fragen können sie sich auch an unsere Juristen wenden.
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