Die Bundesagentur für Arbeit hat drei wichtige Neuerungen eingeführt. Dies betrifft den Abschluss von Aufhebungsverträgen, die Massenentlassungsanzeige und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen ist nun nicht mehr nur bei drohenden betriebsbedingten, sondern auch bei avisierten personenbedingten Kündigungen des Arbeitgebers ein Absehen von einer Sperrzeitverhängung erlaubt. Zudem prüft die Agentur für Arbeit nur noch die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Arbeitgeberkündigung, sofern eine höhere Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Die Mindestgrenze von 0,25 Bruttogehältern ist damit entfallen. Bei der Massenentlassungsanzeige wurde das bisherige Formular der Agentur für Arbeit überarbeitet. Ebenfalls überarbeitet wurden die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).