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20.01.2017

Werbung mit Prüfsiegeln: Unbedingt Fundstelle angeben!

Der Bundesgerichtshof hat über die Verwendung von Siegeln in der Werbung entschieden. Das Urteil hat für alle Einzelhändler Bedeutung, die in ihrer Werbung auch Siegel verwenden (z.B. TÜV-, Bio- oder Umweltsiegel).

Prüfsiegel
Prüfsiegel

Nach der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15) müssen in Zukunft bei der Werbung mit Siegeln die Vorgaben eingehalten werden, die auch für die Werbung mit den Ergebnissen der Stiftung Warentest gelten: Verbraucher müssen sich durch die Angabe einer Fundstellenangabe über die Bedingungen für die Erteilung der Prüfzeichen informieren können. Hierzu reicht der Verweis auf eine Internetseite aus. Einzelhändler sollten daher in Zukunft bei der Werbung mit Siegeln nicht auf eine Fundstellenangabe verzichten! Anderenfalls können sie abgemahnt werden. Zwar müssen im Internet keine Prüfpläne oder -berichte vorgehalten werden. Der Händler muss aber sicherstellen, dass der Kunde eine Zusammenfassung der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien vorfindet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere HBE-Juristen.

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