Die Werbung mit Auszeichnungen kann die Attraktivität des beworbenen Produkts erhöhen. Wollen Händler von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sie unbedingt darauf achten, die dazugehörigen Informationen korrekt zugänglich zu machen.

Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt die Fundstelle der Auszeichnung angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Wie jetzt das LG Kaiserslautern in einem aktuellen Urteil entschied, ist die Rechtsprechung zu Werbung mit Testergebnissen entsprechend auch auf die Werbung mit Preisen und Auszeichnungen anwendbar. Bei der Werbung mit einer konkreten Auszeichnung muss deshalb eine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher weitere Informationen erhält. Den konkreten Fall und die Urteilsbegründung finden Sie hier. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere HBE-Juristen.