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12.08.2022

Elektronische Krankmeldung ab 2023: Arbeitgeber müssen Datenabruf einrichten

Bislang müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Diese Pflicht entfällt zum Jahresbeginn. Ab dem 1. Januar 2023 werden allen Arbeitgebern die AU-Daten stattdessen durch die Krankenkassen bereitgestellt.

Krankschreibung per Datenabruf
Krankschreibung per Datenabruf

Der Arbeitgeber muss spätestens ab 2023 die AU-Daten von Mitarbeitern, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, selbst elektronisch abrufen. Für privat Versicherte ändert sich dagegen nichts. Informationen und praktische Links zur Datenübermittlung, zum Ablauf, den elektronischen Systemen und den Pflichten des Arbeitgebers finden Sie hier und in diesem kurzen Erklärvideo.
Wichtig: Damit es zu keiner zeitlichen Verzögerung bei der Übermittlung der AU-Daten kommt, sollten Arbeitergeber rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Datenabruf einrichten.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

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Andreas Schöffel
Bezirksgeschäftsführer
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Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
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Ralf Jaspert
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

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