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11.06.2020 Bayern
Für das Setzen von Cookies und ähnlichen Tracking-Methoden auf einer Website ist eine Einwilligung des Besuchers notwendig. Dies hat jetzt erwartungsgemäß der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Einwilligung zu Cookies über ein voraktiviertes Kästchen, bei dem für einen Widerspruch das Häkchen entfernt werden muss (Opt-Out-Verfahren), reicht laut BGH nicht aus. Stattdessen muss die Einwilligung durch eine aktive Zustimmung erfolgen (Opt-in-Verfahren). Damit haben die Richter ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshof vom vergangenen Oktober wenig überraschend bestätigt. Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH. Soweit noch nicht geschehen, muss spätestens jetzt auf die aktive Einwilligungslösung zur Speicherung von Cookies umgestellt werden. Bis zu einer solchen Einwilligung müssen die Cookies durch das Cookie- bzw. Einwilligungsbanner blockiert werden.
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