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03.06.2016 Bayern
Viele Einzelhändler nutzen die Möglichkeit, auf ihrer Webseite einen "Gefällt mir"-Button und andere Elemente des Facebook-Netzwerks einzubauen. Die Nutzung des Buttons ist allerdings auch mit rechtlichen Risiken verbunden.
Im März 2016 hat zuletzt das Landgericht Düsseldorf die Nutzung des Buttons grundsätzlich als unlautere und damit verbotene geschäftliche Handlung qualifiziert, die abgemahnt werden kann (Urteil vom 9.3.2016, Az.: 12 O 151/15). Rechtssicher lässt sich der "Gefällt-mir"-Button in eine Webseite nur einbinden, wenn vor Beginn der Datenübertragung an Facebook (also vor Aufruf der Webseite mit dem Facebook "Gefällt-mir"-Button!) dem Nutzer die Möglichkeit gegeben wird, in einer Checkbox in die Datenübertragung durch das Setzen eines Häkchens aktiv einzuwilligen. Hier muss der Nutzer ausdrücklich und unübersehbar auf den Zweck der Erhebung und der Verwendung der zu übermittelnden Daten aufgeklärt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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