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15.01.2016 Bayern
Viele Unternehmen bringen in E-Mails an ihre Kunden immer wieder Werbung unter. Doch das Versenden von Werbebotschaften ist unzulässig, wenn der Kunde der unerwünschten Werbung ausdrücklich widersprochen hat.
Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15). In dem konkreten Fall hatte ein Unternehmen einem Kunden auf dessen E-Mail-Anfrage mit einer automatischen Antwortmail geantwortet (Auto-Reply). Diese enthielt Werbung für einen kostenlosen SMS-Wetterdienst und eine Wetter-App. Für den BGH ist dies eine Persönlichkeitsverletzung, da das Zusenden der automatisch generierte E-Mail mit werblichen Zusätzen gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgte.
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