Viele Betriebe im Einzelhandel beschäftigen ihre Mitarbeiter am 24. und 31. Dezember nur halbtags. Diese Praxis führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Bezahlung und Urlaub.
Wenn - wie in diesem Jahr - der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, müssen die Geschäfte in Bayern zwar ab 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Eine Beschäftigung der Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten verbietet das Ladenschlussgesetz dagegen nicht. Grundsätzlich ist das vom jeweiligen Berufsbild und der vertraglichen Vereinbarung abhängig. In unserem HBE-Praxiswissen werden alle Fragen (Entbindung von der Arbeitspflicht, Entgeltzahlung, Zuschläge) beantwortet. Die Juristen in unseren HBE-Bezirksgeschäftsstellen stehen Ihnen bei weiteren Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.