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13.10.2017 Bayern
Das Thema Teilwertabschläge gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen mit den Prüfern der Finanzämter. Eine rechtliche Regelung, wie genau und in welcher Höhe der Teilwertabschlag richtig anzusetzen ist, gibt es nicht.
Die Chancen, dass die vorgenommen Teilwertabschläge anerkennt werden, steigen, wenn die Nachprüfbarkeit der Bewertungsmaßstäbe und der saisonal vorgenommenen Preisabschriften nachvollziehbar ist. So ist es z.B. steuerrechtlich anerkannt und zulässig, dass die Teilwertabschreibung wegen Sinkens des zukünftigen Verkaufspreises zur Anwendung kommt. In der Praxis wird die Bewertung der Ware in der Regel in Bezug zum Alter der Warenbestände vorgenommen. Eine Bitte: Die Bundesverbände des Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels führen aktuell eine Umfrage zu diesem Thema durch. Machen Sie mit! Selbstverständlich werden alle Daten vertraulich behandelt. Auf Wunsch bekommen Sie die Umfrageergebnisse zugeschickt.
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