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09.10.2017 Bayern
Nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) durften Lagerbestände mit alten Kennzeichnungen für chemische Gemische nur noch bis zum 1. Juni 2017 verkauft werden.
Im Einzelhandel sind zahlreiche Produkte davon betroffen: z.B. Spraydosen, Deo, Haar- und Nagellacke, Farbspraydosen, Klebstoffe, Sprühkreide in Spielwaren, Waffen, Munition, Feuerwerkskörper, Lacke, Lösungsmittel. Produkte mit alter Kennzeichnung dürfen nicht mehr verkauft werden oder müssen umetikettiert werden. Ferner müssen in jeder Werbung, egal ob Printmedium oder Online die Gefahrenpiktogramme und -hinweise angegeben werden. Selbiges gilt beim Verkauf in Online-Shops, Auktionsplattformen oder Anzeigenportale. Bei Nichtbeachtung der CLP-Verordnung drohen Abmahnungen.
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