Ein Arbeitgeber darf den Anschluss des Arbeitnehmers trotz eines Verbots der privaten Internetnutzung nicht überwachen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Überwachung des Arbeitnehmers gegen sein Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt. Zwar könnten Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sein, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses zu überwachen. Eine solche Überwachung der Privatkommunikation müsse aber verhältnismäßig sein. Voraussetzung sei, dass der Beschäftigte über die Art und den Umfang der Überwachung informiert ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im HBE-Abo „Arbeitsrecht“.