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15.09.2017 Bayern
Am 1. Januar 2018 wird der 2. Gefahrtarif der BGHW in Kraft treten. Er bildet die Grundlage der Beitragsberechnung und dient zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken.
Der 2. Gefahrtarif ist gültig für die Berechnung der Beiträge für Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der BGHW. Für jede Tarifstelle wird die Gefahrklasse aus der Gegenüberstellung der von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelten und den Versicherungssummen mit den im gleichen Zeitraum für Versicherungsfälle gezahlten Aufwendungen berechnet. Für den ab 1.1.2018 gültigen Gefahrtarif liegen die Daten der Jahre 2013 bis 2016 zugrunde. Die Veranlagung zu den Gefahrklassen erfolgt aufgrund der vorliegenden Angaben zu den aktuellen Betriebsverhältnissen der Unternehmen.
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