Das reformierte Mutterschutzgesetz wird in wesentlichen Teilen zum 1.1.2018 in Kraft treten. Die Bußgeldvorschrift, die sich auf die Neuregelungen zur Gefährdungsbeurteilung bezieht, soll sogar erst ab 1.1.2019 gelten.

Das bisherige Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz finden weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung. Lediglich marginale Änderungen gelten bereits ab sofort. Dies betrifft die Möglichkeit der Mutter, eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt wird. Außerdem gilt der besondere Kündigungsschutz ab sofort auch im Fall einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgte.