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19.05.2017 Bayern
Das Thema Teilwertabschläge steht bei Prüfungen sehr oft im Mittelpunkt. Es gibt immer wieder Anlass zu weitreichenden Diskussionen mit den Prüfern der Finanzämter.
Eine rechtliche Regelung, wie genau und in welcher Höhe der Teilwertabschlag richtig anzusetzen ist, gibt es nicht. Die Chancen, dass die vorgenommenen Teilwertabschläge anerkannt werden, steigen, wenn die Bewertungsmaßstäbe und die saisonal vorgenommenen Preisabschriften nachvollziehbar sind. So ist es z.B. steuerrechtlich anerkannt und zulässig, dass die Teilwertabschreibung wegen Sinkens des zukünftigen Verkaufspreises zur Anwendung kommt. In der Praxis wird die Bewertung der Ware in der Regel in Bezug zum Alter der Warenbestände vorgenommen. In Branchen, die sehr modisch sind, fallen in der Regel die Preisverluste in den nachfolgenden Saisons erheblich höher aus. Daher gibt es keinen allgemeinverbindlichen Teilwertabschlag, der für alle Branchen gilt.
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