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28.04.2017 Bayern
Viele Betriebe zahlen mit dem Gehalt für Mai ein „freiwilliges“ Urlaubsgeld. Da Arbeitgeber solche Leistungen von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig machen möchten, wird in Arbeitsverträgen ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber bei jeder freiwilligen Sonderzahlung extra darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Erfolgt dieser Hinweis nicht, wird die vermeintlich freiwillige Leistung trotz des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts zum Bestandteil des Arbeitsvertrags und muss zwingend gezahlt werden! Denken Sie daher bei freiwilligen Leistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld immer daran, die Mitarbeiter nochmals schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Weitere Informationen dazu finden Sie im HBE-Praxiswissen „Urlaubsgeld“. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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