Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind seit der Schuldrechtsreform 2002 in den §§ 305 bis 310 BGB geregelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind seit der Schuldrechtsreform 2002 in den §§ 305 bis 310 BGB geregelt. Für Kaufverträge mit Verbrauchern hat sich der Spielraum für abweichende Regelungen seitdem immer weiter verringert.
Zuletzt wurde das Kaufrecht zum 1.1.2022 grundlegend geändert. Mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) wurde insbesondere der Begriff des Sachmangels in § 434 BGB neu gefasst, die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers auf ein Jahr verlängert und es wurden Sonderregeln für Waren mit digitalen Elementen eingeführt. Für den Online-Handel ist seit dem 19.6.2026 zudem der Widerrufsbutton zu beachten.
Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sind weitgehend zwingend. Von ihnen kann zum Nachteil des Verbrauchers grundsätzlich weder durch AGB noch durch eine individuelle Vereinbarung abgewichen werden (§ 476 BGB).
Es stellt sich daher die Frage, ob und wofür Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verbraucherverträgen im Einzelhandel noch erforderlich sind.
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Im stationären Einzelhandel wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen früher vor allem dazu eingesetzt, die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei den Gewährleistungsrechten und beim Eigentumsvorbehalt zu nutzen.
Im Verhältnis zwischen Einzelhändler und Verbraucher sind die Gewährleistungsrechte heute in den wesentlichen Punkten zwingend geregelt.
Eine Abweichung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht mehr möglich, teilweise aber auch nicht mehr erforderlich.
Das Recht der Gewährleistung hat sich geändert.
Seit dem 1.1.2022 gilt ein neu gefasster Sachmangelbegriff. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Die Sache muss also nicht nur die vereinbarte Beschaffenheit haben, sondern zusätzlich die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer bei Sachen der gleichen Art erwarten kann, etwa hinsichtlich Haltbarkeit, Funktionalität und Sicherheit. Dabei sind auch öffentliche Äußerungen des Herstellers, etwa in der Werbung oder auf dem Etikett, zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 BGB). Auch Zubehör und Anleitungen, die der Käufer erwarten kann, gehören zur geschuldeten Beschaffenheit.
Von diesen Anforderungen kann gegenüber Verbrauchern nicht durch AGB abgewichen werden. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das betrifft etwa den Verkauf von B-Ware, Ausstellungsstücken oder Ware mit Schönheitsfehlern. Ein bloßer Hinweis in AGB genügt dafür nicht. Im Ladengeschäft empfiehlt sich ein gesonderter, vom Kunden unterschriebener Vermerk auf dem Kaufbeleg.
Nach dem früheren Recht konnte der Kunde bei Sachmängeln zwischen Wandelung (Rückabwicklung) und Minderung wählen. Für den Einzelhandel war es deshalb wichtig, in AGB ein vorrangiges Recht zur Nachbesserung zu vereinbaren.
Heute ist gesetzlich geregelt, dass der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen kann, nach seiner Wahl also die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, der Verkäufer sie verweigert oder eine angemessene Frist abgelaufen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf. unter weiteren Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher, einer ausdrücklichen Fristsetzung bedarf es nicht (§ 475d BGB). Die Kosten der Nacherfüllung, etwa für Transport, Ausbau und Einbau, trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB).
Diese gesetzlichen Vorschriften sind zwingend, Abweichungen sind nicht möglich. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird zudem vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Bis Ende 2021 betrug diese Frist nur sechs Monate. Bei Waren mit digitalen Elementen, etwa Smartphones oder vernetzten Fernsehgeräten, muss der Händler außerdem sicherstellen, dass der Verbraucher für einen angemessenen Zeitraum die erforderlichen Aktualisierungen erhält (§ 475b BGB).
Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen bei neuen beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beim Verkauf neuer Waren an Verbraucher kann sie nicht verkürzt werden. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, tritt die Verjährung zudem nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB).
Bei gebrauchten Waren lässt das Gesetz zwar eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zu. Die Vereinbarung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam (§ 476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach ist erforderlich, dass
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist allein durch AGB ist daher auch bei gebrauchten Waren nicht möglich!
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist zwar weiter möglich. Die Ware kann der Verkäufer aber nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, nach der die Ware bereits bei Zahlungsverzug herausverlangt werden kann, ist unwirksam.
Das zusätzliche Druckmittel, die Ware unter Aufrechterhaltung des Vertrages herauszuverlangen, besteht somit nicht.
Weit verbreitet, aber gegenüber Verbrauchern unzulässig sind Gerichtsstandsklauseln (§ 38 ZPO). Eine Klage des Verkäufers, z. B. auf Zahlung, muss am Wohnsitz des Kunden erhoben werden, wenn dieser Verbraucher ist.
Die Klauselverbote für AGB sind in den §§ 307 bis 309 BGB geregelt. Unzulässig sind danach z. B. überhöhte Pauschalierungen von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern oder Haftungsausschlüsse bei grobem Verschulden oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 5, 6 und 7 BGB).
Der Spielraum für vom Gesetz abweichende Regelungen in AGB ist bei Verbraucherverträgen sehr klein geworden. Zudem werden AGB im Ladengeschäft nur Vertragsbestandteil, wenn der Händler den Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist oder, falls dies nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses, und der Kunde in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (§ 305 Abs. 2 BGB).
Darüber hinaus müssen die Klauseln klar und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Unwirksame Klauseln können von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.
Seit dem 1.10.2016 sind Schriftformklauseln für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers unzulässig. Vorgegeben werden darf höchstens die Textform, z. B. E-Mail (§ 309 Nr. 13 BGB).
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen zudem besondere Informationspflichten.
Jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, muss den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Information ist auch dann erforderlich, wenn der Unternehmer nicht teilnimmt. Ausgenommen sind nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Die Informationen müssen zusammen mit den AGB gegeben werden. Für Streitigkeiten, für die keine branchenspezifische Schlichtungsstelle besteht, ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl zuständig. Nähere Informationen finden Sie im Praxiswissen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Informationspflichten.
Wägt man Vorteile und Nachteile ab, sind AGB im stationären Einzelhandel nur noch ausnahmsweise erforderlich, z. B. für Sachverhalte wie
Die oben dargestellten Ausführungen zum Inhalt von AGB gelten zunächst auch hier. Es ergeben sich aber Besonderheiten aufgrund der umfangreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern (§ 312d BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB). Anzugeben sind u. a. die Identität und Anschrift des Unternehmens, die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der Gesamtpreis einschließlich Versandkosten, die Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen sowie das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Hinzu kommt die Impressumspflicht nach § 5 DDG. Die Schaltfläche für die Bestellung muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB).
Besonders hervorzuheben ist hier das Widerrufsrecht:
Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen mit dem Erhalt der Ware, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 2 und 3 BGB). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Seit dem 19.6.2026 müssen Online-Händler zudem einen Widerrufsbutton bereitstellen (§ 356a BGB). Die Funktion muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar und hervorgehoben platziert sein. Nach Eingabe der erforderlichen Angaben wird der Widerruf über eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ abgeschickt. Der Händler muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Auch die Musterwiderrufsbelehrung wurde entsprechend angepasst. Zu den Einzelheiten beachten Sie bitte unser gesondertes Praxiswissen Verbraucherrechterichtlinie: Widerrufsrecht. Dort finden Sie auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung.
Der früher vorgeschriebene Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist entfallen, da die Plattform am 20.7.2025 eingestellt wurde. Ein noch vorhandener Link sollte aus AGB und Impressum entfernt werden.
Für Ihren Online-Shop können Sie in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle die
aktuelle Konditionenempfehlung für den Fernabsatz anfordern. In ihr sind das
Widerrufsrecht, die gesetzlichen Pflichtinformationen und Allgemeine
Geschäftsbedingungen zusammengefasst. Aus den ergänzenden Anmerkungen können
Sie erkennen, bei welchen Regelungen Gestaltungsspielraum besteht und welche
Texte Sie wörtlich übernehmen müssen.
Für den stationären Handel ist hingegen ein allgemeines Umtausch- oder Rückgaberecht im Gesetz nicht vorgesehen. Lediglich bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Allerdings ist auf freiwilliger Basis die Vereinbarung eines Umtausch- oder Rückgaberechts möglich. Hierfür folgende Formulierungsmuster:
Innerhalb einer Woche können Sie Ihren Einkauf bei Vorlage des Original-Kassen-zettels gegen Kaufpreisrückerstattung((oder: „gegen Erhalt eines unbefristeten Einkaufsgutscheins in Höhe des Kaufpreises.“)) zurückgeben.
Voraussetzungen:
Die Ware ist ungebraucht / ungetragen, die Originaletiketten und Originalverpackung sind unbeschädigt und werden mit zurückgegeben. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
Für die untenstehend zur Auswahl gekauften Waren räumen wir Ihnen bis zum … ein freiwilliges Rückgaberecht ein. Bitte haben Sie Verständnis, dass das freiwillige Rückgaberecht nur für solche Waren gilt, die keine Tragespuren oder Beschädigungen aufweisen und bei denen die Etiketten noch original an den Bekleidungsteilen fixiert sind. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Ware innerhalb der oben genannten Frist entstehen Ihnen keine Kosten. Ansonsten ist der Preis der Ware aus dem Kaufvertrag am Tag nach Fristablauf zur Zahlung fällig.

