Ladendiebstahl

 
 

Gelegenheitsdiebe und organisierte Banden sind das Hauptproblem für den Einzelhandel

Unehrliche Kunden entwenden jedes Jahr allein in Bayern Waren im Wert von rund 360 Mio. Euro. Neben den Gelegenheitsdieben sind professionell agierende Täter und organisierte Banden das Hauptproblem für den Einzelhandel. Die Methoden der Ladendiebe werden dabei immer raffinierter, um z.B. Sicherheitssysteme am Ausgang mit verschiedenen Mitteln auszutricksen.

Der HBE unterstützt seine Mitglieder im Kampf gegen Ladendiebe z.B. durch Mitarbeiterschulungen und Seminare in Zusammenarbeit mit der Polizei. Außerdem fordert der HBE im Dialog mit Behörden und Politik eine konsequente Ahndung der Delikte und härtere Maßnahmen der Justiz. Der Handel wendet sich entschieden gegen alle Bestrebungen zur Entkriminalisierung des Ladendiebstahls.


Tricks
Gängigste Methode: Die Ware verschwindet direkt in der Einkaufstasche, in großen Manteltaschen oder weiten, offenen Jacken.

Trojanisches Pferd: Eine offene, präparierte Handtasche wird auf einen Warenstapel gestellt. Der Ladendieb täuscht vor, etwas in der Tasche zu suchen. In Wirklichkeit öffnet er die im Boden der Tasche eingelassene Klappe und zieht die unter der Tasche befindliche Ware hinein.

Alt-gegen-Neu-Methode: Diese Methode wird von Ladendieben häufig in Schuhgeschäften angewendet. Der Dieb verlässt das Geschäft mit neuen Schuhen an den Füßen, die alten bleiben im Regal zurück. Eine Auswahl möglicher Tricks und Täuschungsmanöver von Ladendieben finden Sie im HBE-Praxiswissen "Ladendiebstahl" (Download).


Prävention
Eine zu dünne Personalbesetzung, gerade in verkaufsstarken Zeiten, zieht meistens ein Ansteigen der Inventurverluste nach sich. Ladendiebe nutzen die Augenblicke, in denen sie unbeobachtet sind. Deshalb müssen Personaleinsatz und Personalbesetzung sinnvoll geplant werden. Auch regelmäßige Mitarbeiterschulungen sowie der Einsatz von Detektiven und eines Doorman gehören zur Ladendiebstahlsprävention.


Ladenbau / Betriebsorganisation
Der Verkaufsraum sollte möglichst keine nicht oder nur schwer einsehbare Ecken und Winkeln haben. Dies ist z. B. möglich durch die Änderung des Kassenstandortes, der Installation von Spiegeln oder ausreichender Beleuchtung. Der Verkaufsraum sollte übersichtlich gestaltet werden. Der Kassenstandort sollte erhöht sein und diebstahlgefährdete Waren sollten in der Nähe von Mitarbeiterarbeitsplätzen platziert werden.


Technische Maßnahmen
a) Elektronische Artikelsicherung (EAS)
b) Quellensicherung
c) Elektronische Leinensicherung
d) Sensormatte
e) Videoüberwachung


Befugnisse des Einzelhändlers bei Ladendiebstahl
Ein Ladendieb, der auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, kann von jedermann vorläufig festgenommen werden, wenn er fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann . Vorsicht! Halten Sie sich stets vor Augen, dass der Zweck der Festnahme nur darin bestehen darf, den Täter den Strafverfolgungsbehörden zuzuführen. Daher besteht kein Recht zur vorläufigen Festnahme bei Bereitschaft des Täters, seine Personalien anzugeben.


Taschenkontrolle / Leibesvisitationen
Der Dieb ist verpflichtet, das gestohlene Gut unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Ware notfalls mit Gewalt abgenommen werden. Das Selbsthilferecht umfasst jedoch nicht die Leibesvisitation.


Strafanzeige
Jeder Ladendiebstahl sollte unabhängig von der sozialen Stellung des Ladendiebes mit einer Strafanzeige geahndet werden. Strafanzeige kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.


Hausverbot
Gegen jeden überführten Ladendieb sollte ein Hausverbot ausgesprochen werden.


Schadensersatz, Fangprämie
Verursacht der Täter im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl einen
Schaden, haben Sie gegen den Täter einen Schadensersatzanspruch. Dieser muss jedoch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.


Nach geltender Rechtsprechung ist es möglich, die Kosten für Diebstahlsprämien, die an Mitarbeiter oder Kunden bei Ergreifen eines Ladendiebes ausgezahlt werden, vom Täter zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Prämie auf 25 Euro festgesetzt.

 
 

> Downloads

Hinweis zu den Downloads

Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.

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