Gebühren und Vergütungen müssen an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden, wenn Musik im öffentlichen Raum (auch Websites!) genutzt wird. Denn dadurch werden Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern berührt: Die öffentliche Musikwiedergabe ist gebührenpflichtig!
Erhoben werden die Gebühren von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Die GEMA und die VG Wort gewähren HBE-Mitgliedern einen Gesamtvertragsnachlass von 20 % auf alle Normalvergütungssätze.
Weitere Informationen zu den GEMA-Gebühren für Unternehmer und den GEMA-Online-Tarifrechner finden Sie direkt auf der Webseite der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Wenn Musik im öffentlichen Raum - dazu zählen auch Websites - genutzt wird, müssen Gebühren und Vergütungen an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden. Hier werden Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern berührt: Den Schöpfern der Werke steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Die öffentliche Musikwiedergabe ist daher gebührenpflichtig. Erhoben werden die Gebühren von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Das von der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) erstellte GEMA-Handbuch bietet Informationen zu den am häufigsten genutzten Tarifen.
Seit dem 1. Januar 2013 ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit das neue Rundfunkgebührenmodell in Kraft.
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt seitdem ein geräteunabhängiger Ansatz. Für Einzelhandelsunternehmen bedeutet dies, dass die Gebührenberechnung bei der Anzahl der Mitarbeiter je Betriebsstätte und der Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ansetzt. Ein Teil der Betriebe muss mit diesem Gebührenmodell erheblich mehr zahlen. Der Handel fordert deshalb dringend Nachbesserungen.
Weitere Informationen zur genauen Berechnung der Gebühren so wie Sonderregelungen und einen GEZ-Beitragsrechner für Unternemen Finden Sie auf der Webseite der GEZ.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft. Der Rundfunkbeitrag ist vom Inhaber der Betriebsstätte zu zahlen. Inhaber ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte nutzt oder in deren Namen die Nutzung erfolgt. Die Gebührenpflicht besteht nach dem neuen Modell unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird.
Dann können Sie auf alle Leistungen und Downloads dieser Website und des HBE zugreifen.
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