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Preisangabenverordnung / Grundpreisangaben

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Recht, Arbeit & Soziales Wettbewerbsrecht Onlinerecht

1. Novellierung der Preisangabenverordnung in 2022

Die Bundesregierung hat am 03.11.2021 eine vollständig novellierte Preisangabenverordnung beschlossen. Diese wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 28.05.2022 in Kraft getreten. 

Mit der novellierten Verordnung sind die Änderungen der EU-Preisangabenrichtlinie (98/6/EG) durch die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (EU 2019/2161 – „Modernisierungs-Richtlinie“ des New Deal for Consumers) in nationales Recht umgesetzt worden. Die neuen EUVorgaben enthalten neue Regelungen zur Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen.

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Neben der Umsetzung des neuen EU-Rechts hat die Bundesregierung mit der Novelle das Ziel verfolgt, Rechtsklarheit auch im Hinblick auf die aktuelle nationale Rechtsprechung und divergierende Auffassungen in der Literatur zu schaffen. Auf diese Weise wird die rechtssichere Anwendbarkeit der Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) erleichtert, Rechtsstreitigkeiten werden vermieden und Abmahnrisiken gesenkt. Im Interesse des von der Novelle ganz wesentlich betroffenen Einzelhandels wurden die neuen EU-Vorgaben eher restriktiv ausgelegt und bestehende Gestaltungsspielräume umfassend genutzt, so dass unnötige Belastungen der Wirtschaft in der Praxis weitgehend vermieden werden konnten. Die vorgenommenen Klarstellungen im Hinblick auf die Preisauszeichnung bei pfandpflichtigen Waren und bei Produktpräsentationen im Schaufenster schaffen mehr Rechtssicherheit, haben im Hinblick auf die Schaufensterwerbung aber leider auch einige Einzelfragen ungeklärt gelassen. 

Im Folgenden werden, ausgehend von einer Darstellung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Preisangabe, die einzelhandelsrelevanten Neuregelungen erläutert. Paragraphen ohne weitere Angabe beziehen sich auf die Preisangabenverordnung in der seit dem 28.05.2022 geltenden Fassung.

2. Pflicht zur Preisangabe

2.1. Gesamtpreis

Ein Einzelhändler((GENDERNOTICE)), der Verbrauchern Waren anbietet, muss dabei den Gesamtpreis der angebotenen Ware angeben (§ 3 Abs. 1). 

Der „Gesamtpreis“ stellt das tatsächlich vom Verbraucher für die Ware zu zahlende Gesamtentgelt dar. Er ist die Summe aller Einzelpreise, die vom Kunden beim Kauf zwingend zu bezahlen sind. Der Gesamtpreis wird daher als der Preis definiert, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist (§ 2 Ziff. 3). Da die Umsatzsteuer nach dieser Legaldefinition immer in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, ist die Auszeichnung eines Nettopreises mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“ z. B. unzulässig. 

Der Gesamtpreis ist im Rahmen der Preisauszeichnung vom Händler genau zu beziffern. Ungefähre Angaben wie z. B. „ca.“ oder „rund“ genügen daher nicht.

2.2. Grundpreis

Werden dem Verbraucher im Einzelhandel Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben (§ 4 Abs. 1 S. 1). Die bisher geltende Vorgabe, nach der der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ auszuweisen ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a. F.), entfällt und wurde durch die neuen Anforderungen ersetzt. 

Der Grundpreis ist der Preis für die Ware je Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Ziff. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1).

Während nach alter Rechtslage bei Waren in kleineren Gebinden mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von unter 250 Gramm bzw. Milliliter der Grundpreis ausnahmsweise auch je 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden konnte, ist diese Möglichkeit nach der novellierten Verordnung ersatzlos entfallen. Damit muss der Grundpreis auch bei kleinen Gebinden, wie sie z. B. bei Gewürzen üblich sind, immer je Kilogramm, Liter etc. angegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Grundpreis für gleichartige bzw. ähnliche Produkte unabhängig von den Verpackungsgrößen mit der gleichen Mengeneinheit in Bezug gesetzt wird. Dies soll dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern. Im Ergebnis erspart der Verordnungsgeber dem Verbraucher bei kleineren Gebinden aber lediglich die wenig anspruchsvolle Multiplikation des Grundpreises mit zehn. Die Vorteile für die Verbraucher halten sich damit in Grenzen. 

Die Vorgabe, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist durch die Pflicht ersetzt worden, den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und lesbar anzugeben. Damit hat der Verordnungsgeber die Norm an die EU-Vorgaben des Art. 4 der Preisangaben-Richtlinie angepasst. Der Verordnungsgeber vertritt die Auffassung, wegen der Vorgabe der guten Erkennbarkeit des Grundpreises müssen der Gesamtpreis und der Grundpreis wie bisher „auf einen Blick“ wahrnehmen sein. Daher wird vom Verordnungsgeber auch die Auffassung vertreten, dass die Neuregelung keine Praxisrelevanz entfalten wird. 

Händler verhalten sich auch weiterhin rechtskonform, wenn sie den Grundpreis – wie bisher üblich – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben. 

Die novellierte Preisangabenverordnung dürfte schließlich nichts an der bereits nach altem Recht aufgekommenen Frage geändert haben, wie der Grundpreis bei Gratis-Zugaben zu berechnen ist. Die einem Angebot hinzugefügten zusätzlichen Mengen (Gratis-Zugaben) sind nach der Rechtsprechung des BGH in die Grundpreisberechnung mit einzubeziehen. Beispiel: Wird beim Kauf einer mit 12 Liter-Flaschen bestückten Getränkekiste mit einer Gratiszugabe von zusätzlich 2 Flaschen geworben, so ist der Literpreis aus 14 Flaschen zu berechnen: Kistenpreis 7,99 € : 14 Liter = 0,57 €/l (BGH v. 31.10.2013, Az.: I ZR 139/12). 

Etwas Anderes gilt jedoch immer dann, wenn das kostenlose Extra mit dem eigentlichen Angebot nicht produktgleich und so folglich einer anderen Preisgestaltung zuzuordnen ist.

3. Einzelhandelsrelevante Neuregelungen zur Preisauszeichnung

3.1. Pfandpflichtige Waren („rückerstattbare Sicherheit“)

Mit § 7 wird klargestellt, dass rückerstattbare Sicherheiten, z. B. Pfandbeträge für Geträn- keverpackungen, bei der Berechnung des Gesamt- und Grundpreises der Ware unbe- rücksichtigt bleiben und der für die Sicherheit zu zahlende Betrag (Pfand) bei der Preis- auszeichnung – wie bisher marktüblich und in § 1 Abs. 4 PAngV a. F. vorgeschrieben – neben dem Gesamtpreis anzugeben ist. 

Mit der Klarstellung der Verordnungsgeber hat auf die uneinheitliche Rechtsprechung zu der bisher geltenden Regelung (§ 1 Abs. 4 PAngV a. F.) reagiert. Teilweise war in der Rechtsprechung und Literatur nämlich die Auffassung vertreten worden, die Vorgabe des § 1 Abs. 4 PAngV a. F. sei aus europarechtlichen Gründen nicht mehr anwendbar. Vielmehr sei der Pfandbetrag bei der Preisauszeichnung in den Gesamtpreis einzuberechnen. Im Ergebnis waren zahlreiche Einzelhändler von klagebefugten Verbraucherverbänden abgemahnt und auf Unterlassung der marktüblichen separaten Auszeichnung des Pfandbetrags in Anspruch genommen worden. Soweit in den letzten Monaten wegen der unklaren Rechtslage Unterlassungserklärungen gegenüber Abmahnern abgegeben wurden, ist nach der Klarstellung durch den Verordnungsgeber nun eine Kündigung dieser Unterlassungserklärungen in Betracht zu ziehen. 

Die Klarstellung in § 7 entspricht den Verbraucherinteressen, weil sie den Preisvergleich zwischen pfandpflichtigen und unbepfandeten Waren erleichtert und damit für mehr Preis- transparenz sorgt. Aber auch aus Umweltschutzgesichtspunkten war die Klarstellung ge- boten. Die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Gesamtpreis hätte nämlich tendenziell pfandfreie Einwegverpackungen im Vertrieb begünstigt, weil diese dem flüchtigen Ver- braucher (irrtümlich) als preisgünstiger erschienen wären. 

Der Einzelhandel kann bei der Preisauszeichnung pfandpflichtiger Produkte seitdem rechtssicher – wie bisher üblich – den Pfandbetrag separat neben dem Gesamtpreis ausweisen. Der Pfandbetrag darf nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden. Bei der Berechnung des Grundpreises bleibt der Pfandbetrag ebenfalls unberücksichtigt (§ 7 S. 2). 

An der nun erzielten Rechtssicherheit ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bundesgerichtshof dem EuGH mit Beschluss vom 29.07.2021 (Az. I ZR 135/20) die Frage vorgelegt hat, ob eine solche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar sei. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH in Zukunft eine dem § 7 entsprechende nationale Regelung als europarechtswidrig bewertet. Die Entscheidung des EuGH muss aber zunächst abgewartet werden. Der Vorlagebeschluss des BGH ist daher bis auf Weiteres für die Praxis nicht von Relevanz.

3.2. Schaufensterwerbung

Die Pflicht zur Preisauszeichnung besteht auch für Waren, die außerhalb des Verkaufsraums in Schaufenstern oder Schaukästen angeboten werden (§ 10 Abs. 1 S. 2). Diese Pflicht besteht aber nur, soweit die Präsentation der Ware im Schaufenster oder Schaukasten ein Angebot darstellt. 

Eine Auslage im Schaufenster stellt nach der Verordnungsbegründung typischerweise ein Angebot dar, wenn der Verbraucher die präsentierte Ware ohne eine zwingend erforderliche fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren und den Gang zur Kasse erwerben kann. Bedarf es dagegen für den Verkauf der im Schaufenster präsentierten Ware eines Beratungsgesprächs, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die abschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf (wie z. B. bei Artikeln des Sanitätsfachhandels, Hörgeräten, speziell auf Kundenwunsch angefertigten Einbaumöbeln oder bestimmten Elektronikprodukten), so kann die Ausstellung der Ware im Schaufenster nach der Verordnungsbegründung auch eine reine Werbung darstellen, die keine Preisangabe verlangt. Der Verordnungsgeber vertritt die Auffassung, eine Preisauszeichnung sei insbesondere nicht erforderlich, soweit sich der Preis der im Schaufenster präsentierten Ware durch kundenspezifische Anpassungen noch ändern könne.

Im Ergebnis ist die Frage, wann die grundsätzlich bestehende Preisauszeichnungspflicht für im Schaufenster präsentierte Waren entfällt, damit häufig vom konkreten Einzelfall ab- hängig. Generelle Aussagen dazu sind problematisch. Verzichtet ein Händler auf eine Preisauszeichnung im Schaufenster, wird ein solches Vorgehen daher nicht immer ohne rechtliche Risiken möglich sein.

3.3. Preisherabsetzung

a) Grundsätzliche Regelung

Entsprechend der neuen EU-Vorgaben (Art. 6 a Preisangaben-Richtlinie) müssen Einzelhändler in Zukunft bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt haben (§ 11 Abs. 1). Diese Verpflichtung gilt bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Erfasst wird damit auch die Werbung mit einer Preisermäßigung in Print- und Online-Medien, im Radio oder Fernsehen, im Online-Handel und am Regal selbst. Die Tatsache, dass bestimmte Medien (z. B. Radio oder Fernsehen) wegen der räumlichen oder zeitlichen Beschränkung des Kommunikationsmittels nicht immer die Bekanntgabe des vorherigen Preises zulassen, hat der Verordnungsgeber ignoriert. Anders als bei den lauterkeitsrechtlichen Informationspflichten (§ 5 a Abs. 5 UWG) hat der Verordnungsgeber insbesondere darauf verzichtet, in § 11 klarzustellen, dass bei einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung des Werbemediums ein Medienbruch (z. B. durch einen Hinweis auf Informationsmöglichkeiten im Internet) zulässig ist. In den betroffenen Medien wird die Werbung mit einer Preisherabsetzung damit in der Praxis erschwert.

b) Normadressat

In der Verordnungsbegründung wird klargestellt, dass es für die Anwendung der Norm unerheblich ist, ob die Bekanntgabe der Preisermäßigung durch den Händler selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt. Offen bleibt damit allerdings die Frage, ob dem Händler die Werbung eines Dritten ohne Auftrag ebenfalls zuzurechnen ist. Der Verordnungsgeber vernachlässigt damit leider die Tatsache, dass in der Praxis ein Dritter auch ohne Auftrag des Händlers eine Preisermäßigung bekanntgeben kann. Dies ist aber zum Teil in Franchisesystemen oder Verbundgruppen der Fall. Hier betreibt der Franchisegeber bzw. die Zentrale der Verbundgruppe mitunter auch ohne Auftrag Werbung für die Händler. Nach Auffassung des HDE darf in einem solchen Fall die Werbung dem Händler nicht zugerechnet und damit eine parallele Verantwortlichkeit des werbetreibenden Dritten und des Händlers (für den die Werbung erfolgt) begründet werden. Ob sich diese Auffassung auch in der Rechtsprechung durchsetzt, bleibt allerdings abzuwarten. 

Die neuen Regeln gelten aber unstreitig ohne Einschränkung auch für den außerordentlich praxisrelevanten Sachverhalt, dass Franchisegeber oder Zentralen von Verbundgruppen für und im Auftrag ihrer Mitglieder Werbung betreiben. Hier ist es jedoch in der Praxis kaum möglich, den Verbraucher in einer Printwerbung, welche z. B. eine Genossenschaft für hunderte von Mitgliedern betreibt, über die in den letzten 30 Tagen in den einzelnen Geschäften verlangten niedrigsten Preise zu informieren. Dem stehen nicht zuletzt auch kartellrechtliche Aspekte entgegen, da eine vertikale Preisbindung auch in diesen Systemen nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich verboten ist. Trotzdem wurde auf nationaler wie auf EU-Ebene auf eine Ausnahmebestimmung für Franchisesysteme, Verbundgruppen und Genossenschaften verzichtet. Eine gemeinsame Werbung mit Preisherabsetzungen ist in diesen Fällen in der Praxis damit nach Einschätzung des HDE rechtssicher kaum noch möglich.

c) Definition der Preisermäßigung

Gemäß § 11 Abs. 1 ist die Neuregelung ausschließlich auf die „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ anzuwenden. Eine Preisermäßigung im Sinne der Norm liegt vor, wenn Händler einen Preisnachlass bekanntgeben. 

Eine Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne der Norm liegt nur bei einem Vergleich bzw. der Gegenüberstellung des alten mit dem neuen Preis vor. Auf die Frage, wie der Begriff der „Preisermäßigung“ zu verstehen sei, hat die DG Just im Rahmen eines Workshops am 13.02.2020 nämlich geantwortet, dass diese als Ankündigung der Reduzierung des Preises, welchen der Verkäufer bisher für dasselbe Produkt verlangt habe, zu verstehen sei. Eine solche Ankündigung erfolge in der Regel unter Bezugnahme auf den neuen ermäßigten Preis und einen durchgestrichenen früheren Preis und/oder auf eine Ermäßigung in Form eines bestimmten Prozentsatzes oder eines bestimmten Betrags. 

Die Bekanntgabe eines Preisnachlasses liegt damit vor, wenn dem aktuellen Preis für ein konkretes Produkt der vorherige, höhere Preis z. B. in Form eines Streichpreises gegenübergestellt wird. Auch die Bekanntgabe eines prozentualen oder absoluten Abzugs vom vorherigen Gesamtpreis („-30 %“ oder „2 Euro billiger“) stellt die Bekanntgabe einer Preisermäßigung dar. 

Die neue Vorschrift ist auch auf Preisnachlässe anzuwenden, die über verschiedene Waren oder Produktgruppen hinweg oder sogar für ganze Sortimente gewährt werden. Dies kann in der Praxis zu einem erheblichen Aufwand führen. Bei einer prozentualen Preisherabsetzung aller im Sortiment befindlichen Waren („20 Prozent auf alles“) müsste danach bei allen im Ladengeschäft angebotenen Produkten der Referenzpreis ausgezeichnet werden. 

Keine Preisermäßigung liegt bei allgemeinen Preisaussagen oder der Bekanntgabe eines ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises vor. In der Verordnungsbegründung wird richtigerweise ausdrücklich klargestellt, dass die Neuregelung nicht für die Bekanntmachung (niedriger) Preise (z. B. „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“) gilt, soweit kein Vergleich mit dem ursprünglichen Preis erfolgt. Die rein werbetechnische Herausstellung eines Preises (z. B. in roter Schrift, großen Ziffern oder mit entsprechender verbaler Einbettung) unterfällt damit als allgemeine Preisaussage nicht der neuen Regelung und löst keine Pflichten zur Referenzpreisauszeichnung gemäß § 11 Abs. 1 aus. 

Der Verordnungsgeber hat in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich klargestellt, dass die neue Bestimmung bei Loyalitätsprogrammen nicht anwendbar ist. Sie findet damit auf Kundenkarten und individualisierte Coupons keine Anwendung, auch wenn diese dem Karten-/Couponinhaber das Recht auf einen allgemeinen Preisnachlass für alle Produkte oder bestimmte Produktreihen des Händlers gewähren. 

Wie der Verordnungsgeber klarstellt, findet die Neuregelung auch keine Anwendung auf Preisvergleiche, d. h. auf den Vergleich des vom Händler verlangten Preises mit einem externen Preis (z. B. eines Wettbewerbers). Soweit z. B. dem Verkaufspreis eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellt wird, ist kein Referenzpreis anzugeben.

d) Pflicht zur Angabe des Referenzpreises

Wird eine Preisermäßigung in dem unter Gliederungspunkt 3.3.c) definierten Sinne bekanntgegeben, ist der Händler verpflichtet, neben dem aktuellen reduzierten Preis und dem neuen Grundpreis auch den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung vom Verbraucher gefordert hat (Referenzpreis). Damit will der Verordnungsgeber die Information der Verbraucher optimieren, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die Preisermäßigungen besser einzuordnen und die Preiswürdigkeit besser einzuschätzen. 

Bei filialisierten Großunternehmen, die in ihren Filialen zum selben Zeitpunkt regional unterschiedliche Preise für das gleiche Produkt verlangen, weil sie bestimmte Preisaktionen nur in einzelnen Regionen durchführen, ist fraglich, auf welchen niedrigsten Preis zu referenzieren ist. Als Referenzpreis kommt einerseits der niedrigste Preis in Betracht, der in den letzten 30 Tagen im Unternehmen gefordert wurde. Andererseits kommt als Referenzpreis der Preis in Betracht, den der Verbraucher im konkreten Betrieb, in dem die Preisherabsetzung bekannt gegeben wird, zu zahlen hatte. 

Nach der Verordnungsbegründung ist als Referenzpreis der Preis heranzuziehen, den der „Verpflichtete“ innerhalb der Frist von 30 Tagen verlangt hat. „Verpflichtet“ im Sinne der Norm ist derjenige, welcher auch zur Auszeichnung des Gesamt- und Grundpreises gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 verpflichtet ist. Dies ist der Unternehmer, bei Großbetrieben also ggf. die konkrete juristische Person. Damit wäre als Referenzpreis immer der niedrigste Preis anzugeben, welcher von dem Handelsunternehmen innerhalb der Frist ortsunabhängig vom Verbraucher in irgendeinem Betrieb verlangt wurde. Eine solches Verständnis würde aber nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen und dem Ziel widersprechen, dem Verbraucher eine bessere Einordnung des Preises zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass filialisierte Großunternehmen des Einzelhandels auch im Interesse einer funktionierenden und effizienten Lieferkette häufig räumlich beschränkte Preisaktionen im regionalen Wechsel durchführen, um eine optimale Auslastung der Produktionskapazitäten des Lieferanten zu gewährleisten. Solche Praktiken wären nicht mehr möglich, wenn als Referenzpreis der niedrigste Preis ausgewiesen werden müsste, der in den letzten 30-Tagen in anderen Teilen Deutschland vom Verbraucher verlangt worden ist. Die Werbewirkung des Aktionspreises würde in einem solchen Fall nämlich unterlaufen, weil der Referenzpreis (aus einer anderen Region) dem aktuellen Aktionspreis im konkreten Ladengeschäft entsprechen würde. Die Aussagekraft dieses Referenzpreises ginge unter diesen Voraussetzungen für den Verbraucher zudem verloren, weil der Händler im Ladengeschäft auf Preise referenziert würde, die hier in den 30-Tagen überhaupt nicht verlangt wurden. Der Kunde würde damit gerade nicht in die Lage versetzt, den Aktionspreis in dem von ihm frequentierten Geschäft richtig einzuordnen. 

Das Ziel des Gesetzgebers, beim Verbraucher Klarheit über den in den letzten 30 Tagen verlangten Preis herzustellen und damit eine Beurteilung der Preiswürdigkeit zu ermöglichen, kann daher nur bei einem betriebsbezogenen Referenzpreis erreicht werden. Ein solches Verständnis legt auch der Wortlaut des § 11 Abs. 1 nahe: Danach ist die „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ Voraussetzung für die Angabe eines Referenzpreises. Bei der Definition der „Bekanntgabe“ und den daraus resultierenden Rechtspflichten ist aber richtiger Weise auf den konkreten Adressatenkreis der Bekanntgabe abzustellen. Die Bekanntgabe erfolgt nämlich nicht gegenüber jedem beliebigen, ggf. auch weit entfernt vom konkreten Ladengeschäft ansässigen Verbraucher. Vielmehr erfolgt die Bekanntgabe nur gegenüber dem konkreten Verbraucherkreis, der das einzelne Ladengeschäft frequentiert. Daraus folgt, dass auch der Referenzpreis nur der niedrigste Preis sein kann, der von diesem Verbraucherkreis tatsächlich verlangt wurde. Dies wird nur erreicht, wenn auf den konkreten Verkaufsort abgestellt wird. In anderen Verkaufsstätten verlangte Preise sind für die Ermittlung des Referenzpreises damit unerheblich. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der 30-Tage-Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Preisnachlass gegenüber den Kunden wirksam wird. Bei der Fristberechnung sind mangels weiterer Hinweise die Kalendertage und nicht etwa die Öffnungs- oder Werktage zugrunde zu legen. Der Preisnachlass wird wirksam, wenn der reduzierte Preis vom Kunden verlangt bzw. die Preisermäßigung in der Praxis gewährt wird.

Beispiel:

Eine Ware wurde im Rahmen einer bis zum 05.03. laufenden Aktion zum Preis von 9,00 Euro angeboten. Danach wurde der Preis auf 12,00 Euro erhöht. Ab dem 15.03. wurde ein ermäßigter Gesamtpreis von 10,00 Euro verlangt. Am 01.04. gibt der Händler mit Printwerbung bekannt, dass er diese Ware ab dem 07.04. mit einem Preisnachlass von 20 Prozent und damit für 8,00 Euro anbietet. 

In der Printwerbung muss der Händler nun den Referenzpreis ausweisen, da er mit einer Preisherabsetzung („-20%“) wirbt. Der anzugebende Referenzpreis ist der niedrigste Preis, den er innerhalb von 30-Tagen vor Wirksamkeit der Preisermäßigung verlangt hat. Da die beworbene Preisermäßigung erst am 07.04. wirksam wird, muss der Händler als Referenzpreis den niedrigsten Preis angeben, den er seit dem 08.03. verlangt hat. Als Referenzpreis sind damit 10,00 Euro anzugeben. Die vorher verlangten 12,00 Euro sind nämlich nicht der niedrigste Preis. Der bis zum 05.03. verlangten Preis von 9,00 Euro ist zwar niedriger, aber unbeachtlich, da er nicht während der 30-Tagefrist verlangt wurde.

Die Verpflichtung zur Angabe des Referenzpreises bezieht sich ausschließlich auf die Gesamtpreisangabe (§ 11 Abs. 1). Andere vorgeschriebene Preisangaben wie z. B. die Grundpreisangabe (§ 4) werden nicht erfasst. Der Verordnungsgeber wollte damit eine unnötig komplexe und den Verbraucher verwirrende Preisauszeichnung vermeiden.

e) Ausnahmen für schnell verderbliche Waren

Um den Abverkauf zu erleichtern und der Ressourcenverschwendung vorzubeugen, hat der Verordnungsgeber die Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen für schnell verderblichen Waren unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen kann auf die Angabe des Gesamt-, Grund- und Referenzpreises verzichtet werden.

(1.) Gesamt- und Grundpreisangabe (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) 

Wenn der Gesamtpreis bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit wegen drohenden Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird, entfällt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- und Grundpreises (§ 9 Abs. 1 Nr. 3). 

Händler können von der Ausnahmebestimmung also Gebrauch machen, wenn eine der folgenden Alternativen vorliegt und die Preisherabsetzung aus diesem Grund erfolgt: 

  • drohende Gefahr des Verderbs schnell verderblicher Waren 
  • drohender Ablauf der Haltbarkeit bei Waren mit kurzer Haltbarkeit 

Der Händler kann bei Preisermäßigungen in den genannten Fällen in Zukunft damit auf die Angabe eines neuen Gesamtpreises verzichten und muss auch den Grundpreis nicht neu berechnen. Er kann stattdessen unter Aufrechterhaltung der alten Gesamt- und Grundpreisangabe ausschließlich eine prozentuale Preisherabsetzung (z. B. „30 Prozent reduziert!“) auszeichnen. Diese Option erleichtert den Abverkauf kurz vor dem Verderb stehender Waren, weil in diesen Fällen keine vollständig neue, zeit- und arbeitsaufwändige Preisauszeichnung erforderlich ist. Damit will der Verordnungsgeber eine Preisherabsetzung erleichtern, um den Verderb oder eine Vernichtung von Waren zu vermeiden. 

Die Ausnahmebestimmung gilt nicht nur für Lebensmittel, sondern für alle Waren mit kurzer Haltbarkeit, z. B. auch für Schnittblumen. Sie ist damit auf sämtliche schnell verderbliche Waren anwendbar. 

Die Ausnahmeregelung gilt aber auch für Produkte, die zwar generell nicht als schnell verderblich gelten, deren Mindesthaltbarkeitsdatum aber in Kürze abläuft. Soweit der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in kurzer Zeit bevorsteht, werden Lebensmittelerzeugnisse mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum daher von der Ausnahmebestimmung vollständig erfasst. 

Allerdings ist zu beachten, dass eine Anwendung nur in Betracht kommt, wenn die Gefahr des Verderbs der schnell verderblichen Waren oder der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums droht. Leider hat der Verordnungsgeber offengelassen, wann dies konkret der Fall ist. Der HDE hat im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, dass ein drohender Ablauf der Haltbarkeit immer vorliegt, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum innerhalb von 30 Tagen abläuft. Auf eine vom HDE geforderte Klarstellung hat der Verordnungsgeber allerdings verzichtet. Die Definition des „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ ist daher im Ergebnis der Rechtsprechung überlassen worden. 

Wenn der Händler von den Erleichterungen der Ausnahmebestimmung bei der Preisauszeichnung Gebrauch machen will, muss er die Verbraucher auf die Gründe der Preisherabsetzung hinweisen. Der Hinweis muss gemeinsam mit der Bekanntgabe des reduzierten Preises erfolgen. Dabei ist z. B. klarzustellen, dass die beworbenen Produkte nur noch über eine begrenzte Haltbarkeit verfügen und diese deshalb im Preis herabgesetzt wurden. Diese Voraussetzung kann z. B. mit den Worten „Reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ erfüllt werden.

Die erleichterte Bekanntgabe der Preisherabsetzung nebst Begründung kann für ein gesamtes Sortiment (z. B. durch einen werbetechnischen Hinweis bei der reduzierten Ware) oder durch einen Aufkleber auf dem konkreten Produkt erfolgen. 

(2.) Referenzpreisangabe (§ 11 Abs. 4 Nr. 2) 

Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 werden die oben unter Gliederungspunkt III.2.e.(1.) dargestellten Erleichterungen für die Preisauszeichnung schnell verderblicher Waren unter denselben Voraussetzungen auch für die Pflicht zur Referenzpreisangabe erweitert. Bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen kann also nicht nur auf die Angabe des neuen Grund- und Gesamtpreises, sondern auch auf die Angabe des Referenzpreises i. S. d. § 11 Abs. 1 PAngV verzichtet werden. 

Zur Definition der auch in § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV genannten Begriffe der „schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit“ sowie der weiteren Voraussetzungen (drohender Verderb bzw. drohender Ablauf der Haltbarkeit) sowie der geeigneten Kenntlichmachung der entsprechenden Gründe der Preisherabsetzung wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt III.2.e.(1.) verwiesen.

f) Ausnahmen bei schrittweiser Preisermäßigung

Bei schrittweisen Preisermäßigungen kann als Referenzpreis gemäß § 11 Abs. 2 ausnahmsweise der niedrigste Gesamtpreis angeben werden, den der Händler vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gefordert hat. 

Eine „schrittweise Preisermäßigung“ liegt vor, wenn der vorherige Gesamtpreis ohne Unterbrechung ansteigend ermäßigt wird, d. h. der Preis muss bei jeder Preisänderung abgesenkt worden sein. In diesem Fall kann der niedrigste Gesamtpreis ohne Beachtung einer Frist als „Ausgangspreis“ angegeben werden. Wurde der Preis aber auch nur kurzzeitig wieder erhöht, liegt die Voraussetzung einer „schrittweisen Preisermäßigung“ bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

Beislpiel:

Ein Händler hat bis zum 30.06. eine Ware zum Preis von 100,00 Euro angeboten. Am 01.07. reduziert er den Preis auf 95,00 Euro. Am 10.07. nimmt er eine weitere Preissenkung vor und zeichnet die Ware mit dem Preis von 80,00 Euro aus. Zwei Tage später überdenkt er seine Entscheidung und erhöht den Preis auf 89,90 Euro. Da er die Ware bis Ende Juli noch nicht abverkaufen konnte, senkt er den Preis am 01.08. erneut zunächst auf 84,90 Euro und am 15.08. auf 79,90 Euro. 

Der Händler kann bei den Preissenkungen am 01.07. und 10.07. den Preis von 100,00 Euro als Referenzpreis auszeichnen. Bei den Preissenkungen am 01. Und 15.08. darf er aber nicht mehr auf den Preis von 100,00 Euro referenzieren, weil er den Preis zwischenzeitlich auf 89,90 Euro erhöht hat und damit keine schrittweise Preisermäßigung mehr vorliegt. Er muss bei der Preisermäßigung am 01.08. daher als Referenzpreis den niedrigsten Preis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt hat. Dies ist der am 10.07. verlangte Preis von 80,00 Euro. Bei der nächsten Preissenkung am 15.08. kann er weiterhin als Referenzpreis auf den Ausgangspreis von 80,00 Euro abstellen und diesen ausweisen. Er hat aber auch die Möglichkeit, auf die Nutzung der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 zu verzichten und den gewöhnlichen Referenzpreis gemäß Abs. 1 in Höhe von 89,90 Euro ausweisen, weil es sich dabei um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung handelt. Dann muss er allerdings bei möglichen weiteren Preissenkungen den Referenzpreis auch bei jeder Preissenkung neu bestimmen, weil es sich bei dem Preis von 89,90 Euro nicht um den „Ausgangspreis“ von 80,00 Euro handelt, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung verlangt wurde.

Die Händler können also nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer schrittweisen (d. h. ununterbrochenen) Preisermäßigung darauf verzichten, bei jedem Schritt der fortlaufenden Preisermäßigung kontinuierlich den jeweils zuvor geltenden Verkaufspreis als Referenzpreis neu zu ermitteln und anzugeben. In diesem Fall können sie stattdessen vereinfacht den gleichbleibenden Ausgangspreis als Referenzpreis auszeichnen. Auf diese Weise werden die Preisauszeichnung vereinfacht, unnötige Komplikationen vermieden und der Abverkauf, z. B. von Saisonware im Rahmen eines Schlussverkaufs, erleichtert. Wird eine Preisschaukelei praktiziert, kommt die Ausnahmeregelung nur bei ununterbrochen aufeinander folgenden Preissenkungen ohne Rückgriff auf früher verlangte höhere Preise zur Anwendung.

4. Zusammenfassung

Einzelhändler haben seit dem 28. Mai 2022 die neuen Regeln der Preisangabenverordnung rechtkonform umzusetzen. 

  • Eine besondere Herausforderung stellen die neuen Vorgaben zur Preisangabe bei Preisherabsetzungen des § 11 dar. Nur in Ausnahmefällen kann bei verderblichen Waren auf die Angabe eines Referenzpreises verzichtet werden (§ 11 Abs. 4 Nr. 2). Bei schrittweisen Preisermäßigungen schafft die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 für die Händler eine gewisse Erleichterung bei der Berechnung des Referenzpreises. 
  • Der Abverkauf verderblicher Waren wird durch die neuen Vorgaben zur Preisauszeich- nung generell erleichtert, indem unter bestimmten Voraussetzungen auf die Angabe des neuen (reduzierten) Gesamtpreises, des neu zu berechnenden Grundpreises (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3) sowie des Referenzpreises (§ 11 Abs. 4 Nr. 2) verzichtet werden kann. 
  • Die Ausnahmeregelung bei kleinen Gebinden (bis 250g/250ml) ist ersatzlos weggefallen, so dass die Grundpreise einheitlich auf 1 kg, 1 l etc. anzugeben sind. 
  • Bei der Präsentation von Waren im Schaufenster muss grundsätzlich wieder eine Preisauszeichnung vorgenommen werden (§ 10 Abs. 1 S. 2). Ausnahmen gelten nur, soweit die Warenpräsentation kein Angebot darstellt. Ob ein Angebot vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anne-Franziska Weber
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Wettbewerbsrecht Onlinerecht
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