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31.03.2024

Kündigung im Kleinbetrieb: So vermeiden Sie (teure) Stolperfallen

Bei Kündigungen in Kleinbetrieben kommt es oft zu Missverständnissen oder es herrscht Unsicherheit über die gesetzlichen Regelungen. Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Kündigung
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LGrundsätzlich ist für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl die zurückliegende Personalstärke ebenso relevant, wie die aktuelle Mitarbeiterzahl und die (nachvollziehbare) Einschätzung der künftigen regelmäßigen Betriebsgröße. In dem HBE-Praxiswissen „Kündigung im Kleinbetrieb“ finden Sie eine praktische Checkliste zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle wenden.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

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Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
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Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
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Uta Wandera
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Lena Maria Renner
Syndikusrechtsanwältin
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Daniel Kühn
Syndikusrechtsanwalt
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Andreas Schöffel
Bezirksgeschäftsführer
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