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10.06.2016 Bayern
Erfolgt die Beantragung der Elternzeit nicht durch eigenhändige Unterschrift (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) führt eine solche Erklärung zur Nichtigkeit. Dies hat zur Folge, dass die Elternzeit nicht wirksam beantragt ist und damit auch der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nicht gilt. Telefax oder E-Mail genügen nicht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15). Laut § 16 Abs. 1 BEEG muss ein Mitarbeiter, der in Elternzeit gehen möchte, dies nach dem Gesetz "schriftlich" beim Arbeitsgeber beantragen. Auslegungsfragen bestehen jedoch, welche Anforderungen an die Schriftform zu stellen sind. Die BAG-Richter haben jetzt mit ihrem Urteil für Klarheit und mehr Rechtssicherheit gesorgt. Sie haben noch Fragen oder wünschen eine Beratung? Die Juristen des HBE stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
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