Die Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen hat auch im Handel teilweise für Ärger und Unsicherheiten gesorgt. Das Bundeskabinett hat jetzt Anpassungen verabschiedet, die Klarstellungen für die Anwendung bringen.

Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen wird von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt (vorher: bis 16 Uhr des Folgetages). Neu hinzugefügt wird außerdem eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens (z. B. über dem Eingang). Diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. Hier finden Sie alle Anpassungen sowie die Änderungsverordnung, die am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.